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Fachbücher von Dr. Geipel:

 

Diverse Fälle, die Dr. Geipel geführt hat, waren Gegenstand der Berichterstattung in Presse und Fernsehen. Dr. Geipel  ist Verfasser von ca. 50 Beiträgen in Zeitschriften, die sich mit Fragen der Beweiswürdigung, der Lügenerkennung, der Prozesstaktik und mit Rechtsmitteln befassen, sowie Autor des

-               Die 3. Auflage meines Handbuchs der Beweiswürdigung ist erschienen. 

Die 3. Auflage wurde um drei neue Kapitel zur Beweiswürdigung der Revision im Zivil- und Strafprozess erweitert (zum Verlag).

Aus dem Inhalt:

Die Notwendigkeit der Objektivierung

Widerlegung des Urteils durch logische Würdigung von Indizien

(Fehler der Beweiswürdigung, wichtigste Aussagekriterien, Widerlegung des Urteils)

Die Zeugenaussage

(Wahrnehmung, Wahrnehmungsfehler, Erinnerung, Aussagekriterien, Aussageanalyse, konkrete Würdigung einer Zeugenaussage)

Zivilprozessuales Beweisrecht, Prozess- und Vergleichstaktik

Revisionsrechtliche Angriffsmöglichkeiten

 

-           Handbuch der Rechtsmittel (dort das Kapitel über die Verfassungsbeschwerde -mittlerweile bereits in 2. Auflage -2016), das wie folgt rezensiert wurde: „Das hier rezensierte Handbuch hat seine Stärken gerade bei der umfassenden Behandlung von „exotischeren“ Rechtsbehelfen. So werden beispielsweise die formell- und materiell-rechtlichen Aspekte der Verfassungsbeschwerde auf rund 180 Seiten dargestellt“ (so RA Lorenz, StraFO 2013, S. 307). Zum Verlag! 

 

-           Handbuch der Wiederaufnahme (Mitautor). Herausgeber und Autoren sind Strafverteidiger bzw. Richter, die als ausgewiesene Praktiker die Problemschwerpunkte der Wiederaufnahme aus Erfahrung gut kennen. Zum Verlag! 

 

 -            Die Notwendigkeit der Objektivierung der Beweiswürdigung und Lösungsvorschläge zu ihrer Durchführung. In diesem Buch analysiere ich, warum die subjektive Beweiswürdigung unhaltbar und nicht zu verantworten ist. 

 

-               Geltung von Prozessgrundrechten und totgeschwiegene Argumente in: Ein menschengerechtes Strafrecht als Lebensaufgabe - Festschrift für Werner Beulke zum 70. Geburtstag (2015), S. 937 - 948; zusammen mit Prof. Dr. Holm Putzke.  In dem Festschriftbeitrag stellen wir dar, dass es einen Unterschied zwischen dem geschriebenen Recht (law in books) und dem praktizierten Recht (law in action) gibt, insbesondere, dass in der Rechtspraxis in diversen Fällen einleuchtende Argumente "totgeschwiegen" werden. Zum Verlag!

Aufsätze von Dr. Geipel

Kolumne: DIe begründungslose Entscheidung

ZAP 21/2016, S. 1097 f.

Die obersten Gerichtshöfe (Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht) begründen die meisten ihrer Entscheidungen nicht. Der Beschwerdeführer erfährt damit i.d.R. nicht, warum seine Klage gescheitert ist. Das ist vor allem auch deshalb bemerkenswert, denn die Zulässigkeitskriterien werden von den obersten Gerichten einerseits flexibel ausgelegt und andererseits nach dem Stolpersteinprinzip (so Lübbe-Wolff, die frühere Richterin des BVerfG) interpretiert. In vielen Fällen wird also nach Gründen gesucht, die Klage scheitern zu lassen, statt ihr stattzugeben. Der Bürger sollte zudem wissen, dass ein Forschungsprojekt von zwei renommierten Lehrstuhlinhabern, ob der (sachfremde) Einfluss des Berichterstatters in „Zehn-Augen-Fällen“ (alle Senatsmitglieder haben Aktenkenntnis) existiert, ist durch den Widerstand des BGH gescheitert (vgl. Fischer, FS: Heymanns Verlag, 2015, 463, 479).              

Kolumne: Oberste Gerichtshöe - ineffektive Rechtsschutzinstanz? 

ZAP 16/2016, S. 827 f.

Hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen der Jahre 1981-1996 existiert eine wissenschaftliche Auswertung, die besagt, dass die Rechtsprechung nicht so funktioniert, wie sie im  Buche steht, sondern das Entscheidungsergebnis wesentlich von außerrechtlichen Einflüssen abhängt und unprognostizierbar ist. Auch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen  hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde liegen mittlerweile Auswertungen vor, die einen flexiblen, restriktiven und intransparenten Umgang mit Zulässigkeitskriterien offenbaren. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird daher -zutreffend, aber für den Rechtsstaat bedenklich- als Scheinrechtsmittel bezeichnet (Winter, NJW 2016, S. 922 ff.). Eine Hauptschuld an diesem Zustand trägt der Gesetzgeber, der durch die ZPO-Reform 2002 sogar "schwere und offensichtliche Rechtsfehler" unangreifbar gemacht hat (BGHZ 152, S. 182, 188 f.).

 Kolumne: Missachtung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" als Mitgrund für den Brexit 

ZAP 14/2016, S. 717 f.

Ob der Brexit ökonomisch richtig oder falsch oder aus Gründen des Demokratieprinzips nachvollziehbar oder nicht war, kann erst in der Rückschau von Ökonomen und Soziologen verlässlich beurteilt werden. Für Juristen gilt allerdings der Grundsatz "pacta sunt servanda" als Selbstverständlichkeit und insofern ist nüchtern festzustellen, dass dieser Grundsatz in mindestens 156 Fällen (alleine bis 2014) durch die Staaten der Euro-Zone - auch von Deutschland und Frankreich- allein schon bei der vertraglich vereinbarten 3%-Defizit-Regel gebrochen worden ist. Das muss befremden und wird in der Kolumne dargestellt.

Objektive Entscheidungsfindung des Richters und anwaltliche Strategien

ZAP 7/2016, S. 365 ff. = Fach 13 S. 2111 ff.

In der Rechtsprechung behauptet das  Gericht oft, dass oder wie ein objektiver Dritter die Dinge sehen würde. Tatsächlich ist der "objektive Dritte" niemand anderes als der Richter selbst. Das bedeutet, dass in jeder Gerichtsentscheidung eine erhebliche subjektive Sicht des einzelnen Richters mitschwingt. Das kann gut oder schlecht sein. In dem Beitrag zeige ich Wege auf, wie die subjektive Sicht verobjektiviert werden kann.

Urteilsanmerkung zur Kollision auf Parkplätzen 

NJW 2016, S. 1100

Üblicherweise führten Unfälle auf Parkplätzen zu einer Haftungsverteilung von 50 zu 50. Gegen diese langjährige Praxis wendet sich der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15.12.2015 - VI ZR 6/15. Die schematische Teilung war zwar bisher nicht richtig, dennoch ist dieser konkreten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zuzustimmen. Mit der Kritik an dieser Entscheidung befasst sich meine Anmerkung.

Kolumne: Der schuldlose Betrug in der Rechtsprechung und -Wissenschaft 

ZAP 1/2016, S. 1 f.

Es gibt einen großen Unterschied zwischen dem geschriebenen Recht (law in books) und dem praktizierten Recht (law in action). Dieser Unterschied wird von der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft durch Worthülsen und die Anwendung von Programmsätzen vielfach verschleiert. Diese Verschleierung erfolgt allerdings nicht in böser Absicht, sondern als "gleichsam natürliche, aufrichtige Ansicht", so dass von einer schuldlosen Irreführung gesprochen werden kann. Dieser Mechanismus der Irreführung wird auch in anderen Disziplinen beobachtet, dort aber offener angesprochen als in der Rechtsprechung und -wissenschaft.  Einer der renommiertesten Nationalökonomen und Berater aller demokratischen US-Präsidenten im 20. Jahrhundert, John Kenneth Galbraith, hat dies für seinen Bereich in dem  Werk "Die Ökonomie des unschuldigen Betrugs - Vom  Realitätsverlust der heutigen Wirtschaft" dargelegt. Entsprechende Beschreibungen für den Bereich des Rechts finden sich kaum.

Kolumne: Aussageanalyse im täglichen Leben 

ZAP 19/2015, S. 1 f.

In den vereinigten Staaten von Amerika war ein Fernseh-Interview von Richard Nixon im Rahmen der sog. Watergate-Affäre ein Schlüsselerlebnis für die Anhänger derjenigen, die meinen, ein Lügenanzeichen in einer Aussage durch sog. Microexpressionen erkennen zu können. Ein ähnlicher Effekt kann der Streit zwischen Bundesminister Maaß und Generalbundesanwalt Range für diejenigen darstellen, die mittels der sog. inhaltlichen Aussageanalyse den Wahrheitsgehalt einer Aussage beurteilen wollen. Das zeigt, dass das Wissen um die Aussageanalyse auch im täglichen Leben ihren Platz hat.

Leserforum zu Weber, NJW 2015, S. 1841 

NJW-Aktuell 35/2015, S. 10

Geschädigte von Verkehrsunfällen haben es oft schwer, ihre Ansprüche durchzusetzen. Im Falle von Mietwagenkosten, Rechtsanwaltsgebühren oder Sachverständigenkosten machen Versicherer im Prozess oft geltend, dass der Geschädigte keine Geldzahlung verlangen kann, sondern nur einen sog. Freistellungsanspruch hat. Das ist schlicht falsch, worauf in meiner o.g. Anmerkung hingewiesen wird.

Kolumne: Vorsicht Rechtsanwalt - Eine Erwiderung 

ZAP 16/2015, S. 857 f.

Der Journalist Joachim Wagner hat ein Buch mit dem Titel "Vorsicht Rechtsanwalt" vorgelegt. Vieles, was Wagner schreibt, ist zutreffend, manches aber falsch. Insbesondere liegen geringe Erfolgsquoten von Rechtmitteln weniger an mangelnder Anwaltsqualität, sondern an der - oftmals- unprognostizierbaren Entscheidung der Gerichte.

Kolumne: Macht der Gerichte und Ohnmacht der Anwälte  

ZAP 12/2015, S. 627 f.

Das Rechtsschutzsystem in Deutschland weist erhebliche Defizite auf. Einen "vollen Anspruch" auf eine - wirkliche- zweite Instanz gibt es nicht. Die meisten Fälle können aber "so oder so" ausgehen (Greger, Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht - ein Menetekel aus Karlsruhe, NJSW 2003, S. 2882 f.). Wenn dann aber nur eine Instanz entscheidet, obwohl eine andere Entscheidung genauso vertretbar wäre, kann das Recht seine Funktion nicht mehr erfüllen.

Urteilsanmerkung zur Kollision zwischen Abbieger und alkoholisierten Linksüberholer 

NJW 2015, S. 1895 f.

Das Oberlandesgericht München hat in einer viel beachteten Entscheidung im Straßenverkehr eine Haftungsquote von 100 : 0 zu Lasten des Abbiegers angenommen, auch wenn der Linksüberholer absolut fahruntüchtig gewesen sein sollte. Mit dieser Konstellation befasst sich meine Anmerkung.

Der Beweis der Arglist 

ZAP 6/2015, S. 333 ff. = Fach 13 S. 2039 ff.

In nicht wenigen Fällen liegt ein arglistiges Verhalten des Gegners vor. Was genau "Arglist" ist und wie diese bewiesen werden kann, wird in dem Beitrag aufgezeigt.

Der Anscheinsbeweis unter besonderer Berücksichtigung des Verkehrsrechts

NZV 2015, S. 1 ff.

In diesem Beitrag  zum Verkehrsgerichtstag in Goslar 2015 lege ich dar, dass  sich viele Fälle durch den sog. Anscheinsbeweis lösen lassen. Das wird in der Praxis oft falsch gemacht. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber richtig und führt zu richtigen Lösungen.

Das Strafurteil im Zivilprozess: neue Chance oder neue Gefahr? 

ZAP 2013, Heft 21, S. 1101 ff. = Fach 13 S. 1898 ff.

Wenn ein Strafurteil gegen eine Person vorliegt, scheint der Fall geklärt. Die Zivilgerichte beurteilen dieselbe Frage in der Regel wie die Strafgerichte. Dennoch ist das nicht zwingend. Das Strafurteil ist für einen nachfolgenden Zivilprozess eine gute Chance, aber auch eine hohe Gefahr. Wie in dieser Situation vorzugehen ist, stelle ich in dem Aufsatz dar. 

Rechtskraft und Vorfragen im Zivilprozess 

ZAP vom 25.Juli 2013, S. 761 ff. = Fach 13 S. 1883 ff.

Fragen der Rechtskraft stellen sich in der Praxis immer wieder. Die rechtlich einwandfreie Klärung der rechtskräftigen Feststellung aus Vorprozessen ist mitunter schwierig, weil das Gesetz keine Folgerichtigkeit verschiedener Gerichtsentscheidungen fordert, ja sogar widersprechende Urteile möglich sind.

Die erneute Wiederaufnahme des Strafverfahrens 

Zusammen mit Prof. Dr. Michael Bock, Richter am BGH Dr. Ralf Eschelbach, Prof. Dr. Michael Hettinger, Prof. Dr. Dr. Joachim Röschke und RA Dr. Florian Wille in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, Heft 6, 2013, S. 328 ff.

Verfahrensfehler in der ZPO-Revision- Das Unauffälligkeitsprinzip in der Tatsacheninstanz

ZAP vom 03.Mai 2013, S. 453 ff. = Fach 13 S. 1857 ff.

In diesem Beitrag stelle ich klar, dass der Zivilprozess für ein faires Verfahren und eine Aufklärung des Sachverhalts in der Regel wesentlich besser geeignet ist als das Strafverfahren. Die gängige Praxis argumentiert jedoch in die andere Richtung. Das ist aber falsch. Ich belege dies unter anderem durch die Tatsache, dass die Strafgerichte Beweisanträge rigoros ablehnen, im Zivilverfahren jedoch nicht.

In diesem Beitrag zeige ich mit den Mitautoren die Schwächen in der Auslegung und Anwendung der geltenden Wiederaufnahmevorschriften und Ansatzpunkte für erfolgversprechende Wiederaufnahmeverfahren.

Der überlegene Zivilprozess und die bedeutungslose Tatsache

ZAP vom 29.März 2012, S. 331 ff. = Fach 13 S. 1777

In diesem Beitrag stelle ich klar, dass der Zivilprozess für ein faires Verfahren und eine Aufklärung des Sachverhalts in der Regel wesentlich besser geeignet ist als das Strafverfahren. Die gängige Praxis argumentiert jedoch in die andere Richtung. Das ist aber falsch. Ich belege dies unter anderem durch die Tatsache, dass die Strafgerichte Beweisanträge rigoros ablehnen, im Zivilverfahren jedoch nicht.

Parteianhörung - Die Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 141 vs. § 286 ZPO)

Zusammen mit Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach, MDR 2012, S. 198 ff.

In der Praxis kommt es immer wieder zu einer Anhörung der Parteien. Ob, wann und wie derartige Anhörungen ausreichen, um einen Beweis als geführt anzusehen, wird in dem Beitrag dargestellt.

Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren aus zivilrechtlicher Sicht - Zugleich eine Anmerkung zum Umgang mit Art. 19 Abs. 4 GG

ZAP vom 2.2.2012,  S. 111 ff. = Fach 13 S. 1767 ff.

Das Grundgesetz verspricht, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist. Art. 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert dem Bürger ein Grundrecht auf "effektiven Rechtsschutz". Dennoch wird dieses Grundrecht in vielfältiger Weise verletzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat der Bundesrepublik Deutschland eine schallende Ohrfeige verpasst, als er ausführte: "Seit dem Sürmeli-Urteil aus dem Jahr 2006 ist klar, dass Deutschland verpflichtet ist, einen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen. Das zeigt ein so gut wie vollkommenes Widerstreben dagegen, das Problem in angemessener Zeit zu lösen" (EGMR, NJW 2010, S 3355). Am 3.12.2011 ist jedoch ein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten. In dem o.g. Artikel zeige ich die zivilrechtlichen Konsequenzen des Gesetzes auf, d.h. vor allem, wie der Bürger eine Beschleunigung bzw. Entschädigung erreichen kann.

Beck'sches Mandatshandbuch -Zivilrechtliche Berufung (Autor: Doukoff)- Rezension

Neue Justiz (NJ) 2012, S. 29

Das Rechtsmittel der Berufung wird immer wichtiger. Das liegt daran, das der Gesetzgeber die Gerichte nur mit unzureichendem Personal ausstattet. Berufsanfänger haben nur noch selten die Chance, von einem erfahrenen Vorsitzenden zu lernen und werden sofort  "ins kalte Wasser geworfen". Dass hierbei Fehler passieren, ist unvermeidlich. Diese können ggf. in der Berufungsinstanz geheilt werden. Kenntnisse des Berufungsrechts sind unverzichtbar. Diese werden in dem Buch des Vorsitzenden des 10. Zivilsenats des OLG Münchens, Norman Doukoff, hervorragend vermittelt. Meine Rezension des "Doukoffs" findet sich in der NJ 2012, S. 29. Das Buch muss jedem Anwalt empfohlen werden.

Die anwaltliche Taktik der Erhöhung des richterlichen Begründungsaufwandes –Teil 2:  Lösungsvorschläge versus Richtermacht

Zusammen mit Dipl-Math. Dr. Joachim Oberndorfer, ZAP vom 1.12.2011,  S. 1213 ff. = Fach 22 S. 583 ff.

Der Beitrag zeigt, wie gerichtliche Beweiswürdigungen als Scheinbegründungen mit Modellen der Wahrscheinlichkeitsrechnung entlarvt werden können. Der Bundesgerichtshof hält diese Methode in der Entscheidung (NZV 1989, S. 468 f.) zwar nicht für zwingend geboten, wohl aber für nützlich.

Die anwaltliche Taktik der Erhöhung des richterlichen Begründungsaufwandes –Teil 1:  Der (un-)kontrollierte Tatrichter

ZAP vom 17.11.2011,  S. 1161 ff. = Fach 22 S. 571 ff.

Der Beitrag legt diverse Rechtsschutzlücken und Gesetzmäßigkeiten im deutschen Strafverfahren offen und wie diesen mit anwaltlichen Gegenstrategien beizukommen ist. Manche Bürger resignieren, manche Anwälte plädieren mit dem Rücken zum Gericht, ein Richter des Bundesverfassungsgerichts empfiehlt, zu knobeln. Ich empfehle, das Recht so anzuwenden, wie es geschrieben wird. Das führt zu einer Erhöhung des richterlichen Begründungsaufwands, ist aber erforderlich, da sich das geschriebene Recht (law in books) in weiten Bereichen von dem praktizierten Recht (law in action) gelöst hat. 

Zeugenkomplott versus Beweisbeschluss

Zusammen mit RA Rainer Richard Prinz/Berlin, ZAP vom 15.9.2011,  S. 953 ff. = Fach 13 S. 1735 ff

Nicht wenige Richter sind in der Analyse von Zeugenaussagen vollkommen ungeschult und beurteilen Zeugenaussagen rein intuitiv. In diesem Beitrag legen wir dar, welche Kriterien und Methoden in der gerichtlichen Praxis  existieren, um ein Zeugenkomplott zu entlarven.

Sinnlose Rügen im deutschen Recht

ZAP vom 16.6.2011, S. 635 ff. = Fach 13 S. 1699

Der Beitrag legt dar, dass im deutschen Recht bestimmte Rügen vorgesehen sind, deren Erhebung vom rechtssuchenden Bürger zwar gefordert wird, was aber weitgehend sinnlos ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn ein Richter in eigener Sache entscheiden, oder ein Kollege über einen Kollegen desselben Gerichts urteilen soll. Bemerkenswerterweise sind Ablehnungsgesuche oder Wiederaufnahmeverfahren i.d.R. allenfalls erst vor den Oberlandesgerichten erfolgreich, nicht aber vor Landgerichten.

Brennpunkte des Zivilprozesses und Reaktionsmöglichkeiten auf gerichtliche Fehler 

Zusammen mit Vorsitzendem Richter am LG München I Dr. Günter Prechtel, MDR 2011, S. 336 ff.  

Der Beitrag gibt einen Überblick über Zentralprobleme eines Zivilprozesses und zeigt Lösungen zur Abwehr gerichtlicher Fehler. Dieser Beitrag von Dr. Prechtel und mir kombiniert die richterliche mit der anwaltlichen Sicht und gibt Hinweise für die prozessuale Praxis.  

Halten um jeden Preis? 
Unter Mitarbeit von Vorsitzenden Richter am OLG München Norman Doukoff, M.A., ZAP 2011, S. 149 ff.  = Fach 13, S. 1689 ff.)

In nahezu allen Fällen erhofft sich der Rechtsmittelführer eine Abänderung des angegriffenen Urteils. Oft wird er gravierend enttäuscht. Diese Enttäuschung kann an einer unprofessionellen anwaltlichen Prognose liegen, oder an einer richterlichen Tendenz, das vorliegende Urteil „um jeden Preis zu halten“. Die relevanten Mechanismen und Lösungsmöglichkeiten werden in dem Aufsatz dargestellt.

Die Revisionsbegründungsfrist und Nachbesserungsmöglichkeiten- oder: „Der Angeklagte haftet für seinen Anwalt“
StraFO 2011, S. 9 ff.
In der Januar -Ausgabe des StraFO stelle ich dar, dass die gegenwärtige Praxis der Revisionsgerichte, die Frist zur Begründung einer Verfahrensrüge nicht zu verlängern oder ergänzende Ausführungen nicht zuzulassen, verfassungswidrig ist. Das führt sogar dazu, dass der Angeklagte für Fehler seines Anwalts büßen muss, was gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Substantiierungslast des Beklagten im Zivilprozess 
Zusammen mit Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach in ZAP 2010, S. 1231 ff.
In nicht wenigen Fällen verlangen Gerichte, dass der Beklagte näheren Sachvortrag bringen muss. Das ist in vielen Fällen falsch. Was genau der Beklagte vortragen muss, ist in diesem Beitrag dargestellt.

Die Substantiierungslast des Klägers im Zivilprozess

Zusammen mit Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach, ZAP 2010, S. 1109 ff. (Fach 13 S. 1669 ff.)

Gerichte versuchen in nicht wenigen Fällen mit einer Klage „kurzen Prozess“ zu machen, weil der Kläger angeblich zu wenig oder nicht konkret genug vorgetragen hat. Die in der Praxis zu beobachtenden strengen Anforderungen der Untergerichte sind rechtswidrig und widersprechen den Anforderungen des Bundesgerichtshofes. Nähere Darlegungen finden sich in diesem Aufsatz.

Beweis- und Zurechnungsfragen bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit durch Verkehrsunfälle mit Blick auf HWS-Distorsionen

Zusammen mit Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach, NZV 2010, S. 481 ff.

Das Halswirbelsäulenschleudertrauma ist ein Massenphänomen mit mehreren hunderttausend Fällen pro Jahr in Deutschland. Die Folgen können relativ harmlos, aber auch gravierend sein. Welche Anforderungen an die Beweisführung und Zurechnung bei Körper- und Gesundheitsverletzungen im Allgemeinen bestehen, werden in dem Aufsatz unter besonderer Berücksichtigung des HWS-Syndroms dargelegt.

Wahrung der Grundrechte im Strafprozess

Zusammen mit Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach, ZAP 2010/ S. 847 ff. = Fach 22 S. 515 ff.

In der September -Ausgabe der Zeitschrift für Anwaltspraxis legen wir dar, dass und wie Verletzungen von Grundrechten durch das Gericht bereits in dem Ausgangsverfahren gerügt werden müssen/sollen. Das ist insbesondere im Hinblick auf eine spätere Verfassungsbeschwerde wichtig, denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, die bereits vor den Ausgangsgerichten beachtet werden müssen.

Markante Rechsschutzlücken im Strafprozess

StraFO 2010, S. 272 ff.

In der Juli-Ausgabe des StraFO stelle ich Fehler im System des Strafprozesses dar, die sich zu Lasten des Angeklagten auswirken. Insbesondere besteht ein Wertungswiderspruch zwischen identischen Grundätzen des Grundrechts auf rechtliches Gehör im Zivilverfahren einerseits und im Strafverfahren andererseits.

Die Umkehr der Beweislast
ZAP 2010, S. 699 ff. (Fach 13 S. 1641 ff.)  
In der Zeitschrift für Anwaltspraxis stelle ich dar, welche Fallgruppen es gibt, um zu einer Umkehr der Beweislast zu kommen, d.h. um dem Gegner die Beweislast zuzuschieben. Die Beweislast ist ein Kernproblem aus der Praxis, denn wer die Beweislast hat, hat schon halb verloren.  

Beweisaufnahme im Zivilprozess:Beweiserleichterungen; Gestaltung bei der Erhebung von Beweisen; Taktiken
Bayerischer Anwaltsbrief 3/2010, S. 6 f.
In der März -Ausgabe des Bayerischen Anwaltsbriefes gebe ich auf. S 6 f. Hinweise zu wenig bekannten beweisrechtlichen Spezialsituationen (Beweisführung durch atypische/seltene Umstände, Individualanscheinsbeweis, Beweiserleichterung des § 287 ZPO).

Anhörungsrügen

Zusammen mit Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach und Prof. Dr. Edgar Weiler, StV 2010, S. 325 ff.

Wir bewerten die Praxis der Anhörungsrüge als Vorstufe der Verfassungsbeschwerde. Wir sind der Meinung, dass nicht nur bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bestehen muss, sondern auch bei anderen Grundrechtsverletzungen. Die Frist von einer Woche zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde halten wir für verfassungswidrig.

Der Beweis von Negativa und arglistigem Verschweigen

zfs 3/2010, S. 135 ff.

In der Zeitschrift für Schadensrecht analysiere und systematisiere ich die Beweis- und Begründungsanforderungen um negative Tatumstände oder arglistiges Verschweigen zu beweisen. Das Urheberrecht für diesen Beitrag liegt beim Verlag. Der Aufsatz ist in der Ausgabe 3/2010 abgedruckt.

Sharing and owning of musical works: Copyright protection from a societal perspective

Zusammen mit Prof. Dr. Alexander Nill, in Journal of Macromarketing, 2010, S. 30 ff.

Angesichts zunehmender Urheberrechtsverletzungen aufgrund der Vorhandenseins neuer Vervielfältigungs- und Verbreitungstechnologien analysiert der Beitrag zeitgenössische Urheberrechte für Musikwerke und dem damit verbundenen Interessenausgleich zwischen dem Schutz des Künstlers und den Interessen der Allgemeinheit an freiem Zugang aus sozialer, rechtlicher und ethischer Perspektive.

Strafverteidigung bei Sexualdelinquenz

Zusammen mit Prof. Dr. Alexander Nill und Prof. Dr. Robert Aalberts, ZAP 2010, S. 439 ff. (Fach 22 S. 495 ff.)  

Mit dem o.g. Beitrag geben wir Hinweise zur Problematik der Falschbezichtigung, zu einer ggf. vorhandenen Ambivalenz des Opferverhaltens, zur sog. Wahrhypothese im Verfahren und zu Konsequenzen für die Verteidigungspraxis.

Prütting/Gehrlein, ZPO-Kommentar, Luchterhand, 1. Aufl., 2010 (Rezension)

JurBüro 1/2010, S. V

In der Zeitschrift Juristisches Büro findet sich eine Besprechung von mir für den o.g. ZPO-Kommentar. Das Urheberrecht für diesen Beitrag liegt beim Verlag. Die Besprechung ist in der Ausgabe 1/2010 auf S. V f. abgedruckt.

Prechtel/Oberheim: Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 4. Aufl., (Rezension)

ErbR 2009, S. 290 f.

In der Zeitschrift für Erbrecht findet sich eine Besprechung von mir für das o.g. Werk. Das Urheberrecht für diesen Beitrag liegt beim Verlag. Die Besprechung ist in der Ausgabe 9/2009 auf S. 290 f. abgedruckt.

Indizien- und Anscheinsbeweise in der Prozesspraxis

In der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Ausgabe 10/2008 (dort Fach 13 S. 1503 ff) lege ich zusammen mit Prof. Dr. Alexander Nill und Prof. Dr. Robert Aalberts, beide University of Nevada/Las Vegas dar, wie der Anscheins- und Indizienbeweis in der Praxis gehandhabt werden kann. Wir schließen den Beitrag mit Hinweisen, wie eine Diskimminierung im Arbeitsrecht bewiesen werden kann.

Die Verteidigung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In der Fachzeitschrift Strafverteidiger (StV) gebe ich in der Ausgabe 5/2008 auf S. 271 ff konkrete Hinweise an Strafverteidiger, welche besonderen Punkte in Sexualstrafverfahren zu beachten sind. Das ist deshalb besonders wichtig, da in diesen Fällen der Angeklagte um seine Existenz kämpfen muss und Aussage gegen Aussage steht. Meist führt dies jedoch nicht zu einem Freispruch, sondern zu einer Verurteilung. Der konkreten Verteidigungskonzeption kommt daher entscheidende Bedeutung zu.

Verteidigungshinweise zum Umgang mit anthropologischen Identitätsgutachten

 In Gerichtsverfahren kommt es oft zu einer Begutachtung, ob ein bestimmter Angeklagter die Person ist, von der ein Foto (z.B. Radarfoto, Überwachungskamera/ z.B. beim Bankraub) vorliegt. Der Sachverständige teilt dann mit, ob Identität nachgewiesen werden kann oder nicht. Die Gerichte übernehmen sodann das Ergebnis dieser Aussage des Sachverständigen. Die Rechtsanwältin Claudia Spies und ich stellen in der Zeitschrift Strafrechtsreport (StRR) in der Ausgabe 6/2007 auf S. 216-220 dar, dass derartige Gutachten nie objektive Aussagen ermöglichen und höchst zweifelhaft sind. Wir stellen weiter dar, mit welchen Argumenten dementsprechende Gutachten angegriffen werden können. D

Die Lügenerkennung im ordentlichen Verfahren oder die Microexpression der Furcht

DRiZ 2007, S. 235 f.
In diesem Beitrag wird dargestellt, dass sich ein Lügner oft durch einen Gesichtsausdruck der Furcht verrät. Dieser Gesichtsausdruck ist jedoch oft nur für den Bruchteil einer Sekunde wahrnehmbar und kann i.d.R. nur nach entsprechender Unterweisung erkannt werden.

Die Analyse der Zeugenaussage im ordentlichen Verfahren

 In der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) Ausgabe 15/2007 (dort Fach 13 S. 1449- 1458) lege ich zusammen mit Prof. Dr. Alexander Nill, University of Nevada/Las Vegas und Prof. Dr. Clifford Shultz, Arizona State University dar, welche Kriterien es zur Beurteilung einer wahren Aussage gibt. Gleichzeitig werden sog. Lügensignale dargestellt. Der Beitrag hilft daher jedem, der berufsmäßig Aussagen eines Gegenübers auf Wahrhaftigkeit beurteilen muss.

Die Problematik der Beurteilung der Zeugenaussage im ordentlichen Verfahren- oder praxisrelevante Irrtümer

 Prof. Dr. Alexander Nill, University of Nevada/Las Vegas und ich stellen in der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) in der Ausgabe 8/2007 auf S. 250-253 dar, dass in der gerichtlichen Praxis oft falsche Kriterien zur Aussagebeurteilung verwendet werden. Der Praktiker kann damit eine gerichtliche Beweiswürdigung zu Fall bringen, in dem er die falsche Handhabung von vermeintlichen Aussagekriterien gegenüber dem Berufungsgericht darlegen kann.

Der Vollbeweis durch das Unwahrscheinliche

 In der Praxis kommt der Frage, wer was beweisen kann, große Bedeutung bei. In der Ausgabe 7/2007 der Zeitschrift für Schadensrecht (zfs) weise ich an Hand von Urteilen des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass es auch in seltenen Fallkonstellationen einen Anscheinsbeweis geben kann. Das ist von prozessentscheidender Bedeutung, denn vor Gericht gewinnt meist die Partei, die sich auf einen Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten stützen kann. Der Beitrag findet sich auf S. 363 - 366 und kann über den Verlag bezogen werden:

Präklusion versus Prozesstaktik

 In der Ausgabe 3/2007 (dort Fach 13 S. 1407 - 1418)  der Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP) lege ich zusammen mit dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Kollegen Dr. Herbert Geisler und Prof. Dr. Alexander Nill, University of Nevada/Las Vegas dar, inwiefern der Anwalt im Prozess Informationen zurückhalten darf. Das Problem stellt sich immer dann, wenn der Gegner lügt. Der leugnende Gegner kann oft nur dann überführt werden, wenn man noch nicht vor der Verhandlung "alle Karten auf den Tisch" gelegt hat, sondern nur, wenn man in der Verhandlung bestimmte Informationen zur Überführung offenbart. Die zivilrechtlichen Gerichte lassen diese Information in der Verhandlung oft nicht zu, da man diese Information angeblich hätte früher vorbringen müssen. Diese Ansicht der Gerichte ist in dieser Pauschalheit falsch.

Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften als Taktik der Vergleichsverhandlung

In der Zeitschrift für Schadensrecht (zfs) stelle ich zusammen mit Prof. Dr. Alexander Nill von der University of Nevada/Las Vegas dar, wie sich Menschen "unter Unsicherheit" generell zu entscheiden pflegen. Diese Erkenntnisse übertragen wir auf die typische Situation vor Gericht, dem Vergleich. Über diesen Beitrag wird bei www.Jurion.de ausgeführt, dass er praktische Anleitungen gibt, an denen es in der sonstigen Literatur nahezu fehlen würde. Interessanterweise verhalten sich Kläger zu ihrem eigenen Schaden zu vergleichsbereit, während sich Beklagte ebenfalls zu ihrem eigenen Schaden zu wenig vergleichsbereit zeigen. Der Beitrag findet sich in der Ausgabe 1/2007 auf S. 6-10.

Die geheimen contra legem Regeln im ordentlichen Prozess

In der Dezemberausgabe 2006 des Anwaltsblatts (AnwBl)  findet sich eine Abhandlung von mir, die sich mit dem Ablauf von Zivil- und Strafverfahren beschäftigt. Insbesondere teile ich der Öffentlichkeit hier mit, dass es in gerichtlichen Prozessen eine Vielzahl an ungeschriebenen Spielregeln gibt, die zwar zu beachten sind, aber sich nicht aus dem Gesetz ergeben, sondern dem Gesetz sogar widersprechen. Daher lautet der Titel: „Die geheimen contra legem Regeln im ordentlichen Prozess.“

Die (wiederholte) Wiedererkennung an Hand eines Lichtbilds

In der Rechtszeitschrift des ADAC, „Deutsches Autorrecht“ (DAR), ist in der Augustausgabe ein Beitrag von mir im Jahre 2005 auf den Seiten 476 ff abgedruckt worden, der sich mit der Problematik der Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes beschäftigt. Das Urheberrecht für diesen Beitrag liegt beim Verlag, so dass er hier nicht mehr abgedruckt werden kann.

Ist freie Beweiswürdigung willkürliche Beweiswürdigung

 In der Aprilausgabe des Strafverteidigerforums (StraFO) aus dem Jahre 2005 befindet sich ein Beitrag von mir, der sich mit der Problematik der richterlichen Beweiswürdigung auseinandersetzt. Das besondere Anliegen dieses Beitrages war, zu zeigen, dass der Angeklagte oft willkürlich verurteilt werden kann. Der Titel lautete: „Ist freie Beweiswürdigung willkürliche Beweiswürdigung“ und ist auf den Seiten 135 ff abgedruckt.

Die Wiederholung einer Beweisaufnahme nach neuem Berufungsrecht

 Im Anwaltsblatt (AnwBl) des Jahres 2005 habe ich in der Maiausgabe einen Beitrag verfasst, der gerichtlich tätigen Anwälten Hinweise gibt, wie diese reagieren können, wenn sich der Prozessverlust in erster Instanz abzeichnet, aber eine realistische Chance besteht, den Prozess in zweiter Instanz durch eine erneute Beweisaufnahme doch noch zu gewinnen. Folgerichtig lautet der Titel, „Die Wiederholung einer Beweisaufnahme nach neuem Berufungsrecht“, und ist auf den Seiten  346 f abgedruckt.

Modernisierung der Justiz?

 In der Novemberausgabe der  „Zeitschrift für Rechtspolitik“ (ZRP) aus dem Jahre 2003 ist auf S. 426 ein Beitrag von mir mit dem Titel „Modernisierung der Justiz?“, abgedruckt, der sich mit einem geplanten Vorhaben des Gesetzgebers beschäftigte, den Rechtsschutz der Bürger einzuschränken.